
Cannabis Light illegal? Machen wir eine Bestandsaufnahme
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Es wurde ein Erlass verabschiedet, der Hanf zu den Heilpflanzen zählt und vorsieht, dass Hanfblätter und -blüten durch das einheitliche Betäubungsmittelgesetz geregelt werden, wodurch der Anbau ohne Genehmigung des Gesundheitsministeriums verboten ist.
Diese Maßnahme war bereits vorhergesehen worden und brachte den Sektor an den Rand eines Krieges.
Wir verstehen die Reaktion des gesamten Sektors, der sieht, wie Italien mehrere Rückschritte macht, während der Rest der Welt die Legalisierung vorantreibt. Versuchen wir zu verstehen, was die Zukunft in diesem rückschrittlichen Land für uns bereithält.
Offizielle Pflanzen und medizinische Eigenschaften
Der heute viel diskutierte Entwurf des Dekrets zielt darauf ab, die Richtlinien für Heilpflanzen zu regeln und zu aktualisieren. Bevor wir beginnen, klären wir, was es bedeutet: HEILPFLANZE;
Mit diesem Begriff werden Medizin-, Aroma- und Parfümpflanzen bezeichnet. Eine solche Pflanze kann eine dieser Anforderungen erfüllen und muss nicht unbedingt mit einer medizinischen Verwendung verbunden sein.
Eine Heilpflanze kann jedoch auch für medizinische Zwecke anerkannt werden und sowohl im medizinischen Bereich als auch für verschiedene Zwecke (Phytotherapie, Kräuter, Likör, Aromatisierung, Hygiene, Parfümerie, Kosmetik) verwendet werden.
Das Verbot des Anbaus von Blättern und Blütenständen steht in unumkehrbarem Widerspruch zu dem Umstand, dass gerade in diesen spezifischen Pflanzenteilen Cannabinoide, allen voran CBD, vorhanden sind, die für die oben genannten medizinischen Anwendungen bestimmt sein können.
Absätze 3 und 4 von Artikel 1
Es ist wichtig, sich auf die Absätze 3 und 4 von Artikel 1 zu konzentrieren. Der erste Absatz führt auch den Indoor-Anbau von Heilpflanzen (der nach Ansicht einiger Staatsanwaltschaften und Gerichte gleichbedeutend mit Illegalität wäre) und Gartenbauaktivitäten (eine Situation, die sich verschärft) ein der Widerspruch in Bezug auf das im folgenden Absatz 4 genannte Verbot der Erzeugung von Blättern und Blütenständen).
Absatz 4 im zweiten Satz lautet wiederum wörtlich: „Der Anbau von Cannabispflanzen zur Herstellung von Blättern und Blütenständen oder Wirkstoffen für medizinische Zwecke wird durch das Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990 geregelt. 309, das den Anbau ohne die erforderliche Genehmigung des Gesundheitsministeriums verbietet.
Dies bringt eine Reihe von Problemen mit sich.
Das erste Problem ergab sich aus der Interpretation; Der allgemeine Begriff „Cannabispflanzen“ wird verwendet, ohne Hanf-Sativa-L-Pflanzen zu spezifizieren. Es stimmt, dass diese letzte Art unter den allgemeineren Begriff fällt, aber so wie er verstanden wird, erscheint der in der Verordnung verwendete Ausdruck pleonastisch beunruhigend.
Der Anbau von Cannabis (ein Begriff, der in Wirklichkeit normalerweise Pflanzen betrifft, die einen hohen THC-Gehalt produzieren können und daher einen narkotischen Charakter haben) ist natürlich illegal und fällt in den Geltungsbereich des Präsidialerlasses 309/90.
Es bestand daher keine Notwendigkeit, ein Solarkonzept zu wiederholen. Es ist jedoch nicht klar, ob der Erlassverfasser mit der Erwähnung des Anbaus von Cannabispflanzen zur Herstellung von Blättern und Blütenständen und der anschließenden Bezeichnung „Wirkstoffe für medizinische Zwecke“ lediglich eine Verwirrung stiftete oder direkt anknüpfen wollte die Blätter und Blütenstände für medizinische Zwecke.
Der zweite Schritt beinhaltet jedoch die Analyse des Werts und der Tragweite der Auswirkungen des betreffenden Dekrets, das zur Kategorie der Ministerialdekrete gehört. A Ministerialerlass (DM), das, wie in diesem Fall, interministeriell wird, wenn es die Zuständigkeit verschiedener Abteilungen betrifft und daher gemeinsam zwischen diesen angenommen werden muss, es handelt sich um einen bloßen Verwaltungsakt .
Es ist fähig, so zu sein vor dem TAR angefochten werden kann, im Gegensatz zu einem Gesetz, das allenfalls gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 20. März 1865, Nr. 2248 (Anhang E). Grundsätzlich darf ein reiner Verwaltungsakt nicht inhaltlich von der Verfassung und von Akten mit übergeordneter Gesetzeskraft abweichen, noch kann er strafrechtliche Anklagen zum Gegenstand haben, da in diesem Bereich ein absoluter Rechtsvorbehalt besteht (Art . 25 der Verfassung) (Siehe F. Lisena Manual of Constitutional Law Molfetta 2019 S. 324-327).
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Es ist auch wichtig, ein weiteres Element hervorzuheben, das gebührend berücksichtigt werden muss.
Die Entschlossenheit der Anwendung der Artikel kann nicht ignoriert werden. 34 und 36 AEUV, erwähnt in Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Kanavape-Fall vom 19. November 2020. Dieses Urteil verdeutlicht die Vulnus, gerade wegen der zwingenden Konsequenzen, die es mit sich bringt und die Verwendung und den kommerziellen Verkehr der gesamten Hanfpflanze erlaubt, wenn sie THC-Werte enthält, die unter den gesetzlichen Grenzwerten liegen dass der Hanfmarkt durch polizeiliche Eingriffe und Beschlagnahmungen beeinträchtigt werden könnte.
Schlussfolgerungen
Artikel aus „Dolcevita“